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   BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B   

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BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B (https://dejure.org/2006,31898)
BSG, Entscheidung vom 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B (https://dejure.org/2006,31898)
BSG, Entscheidung vom 01. März 2006 - B 2 U 8/06 B (https://dejure.org/2006,31898)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.03.1979 - 10 BV 127/78

    Revision - Verfahrensmangel - Ausreichende Bezeichnung - Substantiierte Darlegung

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34, 47 und 58; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, RdNr 177 ff mwN).

    Zur Begründung eines solchen Verfahrensfehlers ist die schlüssige Darlegung des Beschwerdeführers erforderlich, inwiefern nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt und den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zu tatsächlichen, entscheidungserheblichen Umständen aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung das Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 311/99 B - mwN).

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Ohne hinreichende Begründung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG bedeutet hier, dass die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5).

    Abgesehen davon, dass die Klägerin damit nicht - wie erforderlich (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5) - einen Beweisantrag so bestimmt bezeichnet hat, dass er für das Gericht ohne weiteres auffindbar ist, hat sie in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht im Einzelnen dargetan, wieso das LSG sich - aus seiner Sicht - hätte gedrängt sehen müssen, den angeblich gestellten Beweisanträgen nachzukommen.

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 24. Juni 2003 ( B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) sowie vom 24. Februar 2004 ( B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1) ua bereits entschieden, dass der Gefahrtarif 1998 der Beklagten und die Rechtsgrundlagen, auf denen er beruht, verfassungsgemäß sind, dass im Rahmen des Umlageverfahrens kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand eines Unfallversicherungsträgers für Unfälle in einem einzelnen Gewerbezweig und dem Anteil des betreffenden Gewerbezweigs an der Gesamtlast besteht, und welche Grundsätze für die Festsetzung eines Gefahrtarifs und die Bildung von Gefahrtarifstellen gelten.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 24. Juni 2003 ( B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) sowie vom 24. Februar 2004 ( B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1) ua bereits entschieden, dass der Gefahrtarif 1998 der Beklagten und die Rechtsgrundlagen, auf denen er beruht, verfassungsgemäß sind, dass im Rahmen des Umlageverfahrens kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand eines Unfallversicherungsträgers für Unfälle in einem einzelnen Gewerbezweig und dem Anteil des betreffenden Gewerbezweigs an der Gesamtlast besteht, und welche Grundsätze für die Festsetzung eines Gefahrtarifs und die Bildung von Gefahrtarifstellen gelten.
  • BSG, 31.05.1990 - 10 BKg 4/90

    Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11) und dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B

    Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, Einholung von

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Zur Begründung eines solchen Verfahrensfehlers ist die schlüssige Darlegung des Beschwerdeführers erforderlich, inwiefern nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt und den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zu tatsächlichen, entscheidungserheblichen Umständen aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung das Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 311/99 B - mwN).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11) und dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11) und dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 28.11.1975 - 12 BJ 150/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Außer

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harren und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache liegt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 03.01.2011 - B 13 R 195/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - UV-Recht Aktuell 2006, 101) .
  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 311/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der

    Entscheidend ist, ob das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den Beweis zu erheben (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9) , weil trotz vorliegender Beweismittel Fragen zum Sachverhalt offengeblieben sind, zur weiteren Klärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestand und die zu ermittelnden Tatsachen auch nach Auffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 19.10.2009 - B 13 R 363/09 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B, UV-Recht aktuell 2006, 101).
  • BSG, 02.08.2016 - B 5 R 122/16 B
    Dann aber hätte er unter Auswertung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung überprüfen müssen, ob die dort aufgestellten Kriterien und Rechtsgrundsätze bereits ausreichende Präjudizien enthalten, um das aufgeworfene Rechtsproblem zu lösen (vgl BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - UV-Recht aktuell 2006, 101, vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6 und vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 06.08.2009 - B 13 R 225/09 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993, SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG vom 1.3.2006, B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 28.12.2009 - B 13 RS 67/09 B
    Dabei ist zu beachten, dass eine Rechtsfrage auch dann als grundsätzlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe und Vorschriften aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (stRspr, zB BSG vom 1.3.2006, B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 27.07.2007 - B 13/4 R 465/06 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - UV-Recht Aktuell 2006, 101 ff; veröffentlicht auch bei Juris).
  • BSG, 28.12.2009 - B 5 RS 74/09 B
    Dabei ist zu beachten, dass eine Rechtsfrage auch dann als grundsätzlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe und Vorschriften aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (stRspr, zB BSG vom 1.3.2006, B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 31.07.2009 - B 13 R 173/09 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B, UV-Recht Aktuell 2006, 101).
  • BSG, 25.02.2009 - B 13 R 507/08 B
    Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 24.09.2008 - B 13 R 281/08 B
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 566/09 B
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